AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Heilos GmbH

 

1.Allgemeines

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma Heilos GmbH, Mühlstrasse 98-100, 63741 Aschaffenburg gegenüber ihren Kunden. Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abweichenden Vorschriften der Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Bedingungen erkennt die Firma Heilos GmbH nur an, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das Erfordernis der Zustimmung gilt auch dann, wenn die Firma Heilos GmbH in Kenntnis der Bedingungen des Bestellers die Lieferung bzw. Leistung ausführen.

Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Heilos GmbH und der Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Aschaffenburg ausschließlicher Gerichtstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne von 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

2. Angebot

Die Angebote der Firma Heilos GmbH sind unverbindlich. Abweichungen und technische Änderungen gegenüber den Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich.

3. Lieferung und Zahlung

Mit der Bestellung einer Ware oder einer Leistung gibt der Besteller ein verbindliches Angebot gegenüber der Firma Heilos GmbH ab. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware. Nach der Bestellung erhält der Kunde per Mail oder Post oder Telefax eine Auftragsbestätigung, die eine Aufstellung der bestellten Ware enthält und in der die Bankverbindung angegeben ist. 

Die Mindestbestellmenge beträgt 50,00 €. Alle Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Der Kaufpreis ist, wenn vertraglich nicht abweichend vereinbart, unmittelbar nach Vertragsschluss durch Überweisung an die Firma Heilos GmbH zu zahlen.

Der Versand der bestellten Waren durch die Firma Heilos GmbH erfolgt, wenn vertraglich nicht abweichend vereinbart,  nach Eingang des Kaufpreises. Die bestellten Waren werden, sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, an die vom Besteller angegebene Adresse geliefert. Die Firma Heilos GmbH behält sich vor, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. Vom Kunden gewünschte Sonderversendungsformen werden mit dem ortsüblichen Zuschlag berechnet.

4. Lieferzeiten

Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, sofern nicht ausnahmsweise der Liefertermin von der Firma Heilos GmbH verbindlich zugesagt wurde.

Ware, die am Lager ist, versendet die Firma Heilos GmbH innerhalb von 8 Werktagen. Ist die Ware bei Bestellung nicht vorrätig, bemüht sich die Firma Heilos GmbH um schnellstmögliche Lieferung. Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, wird die Frist angemessen verlängert.

Die Firma Heilos GmbH behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen, wenn die Ware durch einen Lieferanten zum Tag der Auslieferung anzuliefern ist und die Anlieferung ganz oder teilweise unterbleibt. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur dann, wenn die Firma Heilos GmbH das Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten hat.

Die Firma Heilos GmbH hat das Ausbleiben der Leistung nicht zu vertreten, soweit rechtzeitig mit dem Zulieferer ein sog. kongruentes Deckungsgeschäft zur Erfüllung der Vertragspflichten abgeschlossen wurde.

Wird die Ware nicht geliefert, wird die Firma Heilos GmbH den Kunden unverzüglich über diesen Umstand informieren und den Kaufpreis erstatten.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über, beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät.

6. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum der  Firma Heilos GmbH. Dies gilt auch im Falle, dass der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist.

Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Besteller über, wenn er sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten aus dem Vertrag und laufenden Geschäftsverbindungen mit der Firma Heilos GmbH getilgt hat.

Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für die Firma Heilos GmbH unentgeltlich und ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere vor Schäden zu bewahren. Dem Besteller ist es untersagt, die Vorbehaltsware an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter im Hinblick auf die Vorbehaltsware hat der Besteller die Firma Heilos GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Namen und im Auftrag von der Firma Heilos GmbH. Die Firma Heilos GmbH gilt mithin als Hersteller. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet oder mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, besteht das Eigentum von der Firma Heilos GmbH an der Sache fort bzw. erlangt die Firma Heilos GmbH im Verhältnis des der Fakturenwerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftigen Gegenforderungen berechtigt, die aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen.

7. Haftung für Sach- und Rechtsmängel

Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Die Firma Heilos GmbH schließt beim Verkauf gebrauchter Güter jegliche Haftung für Sach- und Rechtsmängel  im Sinne des  § 444 BGB aus.

Für Schäden aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit  haftet die Firma Heilos GmbH lediglich, soweit die Schäden auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln beruht. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen

Die von der Firma Heilos GmbH in Katalogen, Prospekten und auf der Internetseite gemachten Angaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 443 BGB dar.

Der Kunde kann offensichtliche Mängel an den gelieferten Waren nur geltend machen, wenn er diese innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung unter genauer Beschreibung schriftlich oder per E-Mail gegenüber der Firma Heilos GmbH rügt.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung der Mängelrüge. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Soweit an dem Vertrag nur Kaufleute beteiligt sind, gelten ergänzend die §§ 377 ff. HGB.

Mängel, die keine offensichtlichen Mängel sind, sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist unter genauer Beschreibung schriftlich oder per E-Mail gegenüber der Firma Heilos GmbH zu rügen.

Der Besteller hat Heilos GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu geben und die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn ursprünglich keine Pflicht zum Einbau bestand, es sei denn es handelt sich bei dem Kunden um einen Verbraucher. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt Heilos GmbH nur, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Heilos GmbH die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt vorlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung – bei Verbrauchern in 2 Jahren ab Ablieferung gem. § 438 I Nr.3 BGB. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Diese Beschränkung gilt nicht im Fall von Schadensersatzansprüchen und soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt.

8. Transportschäden

Äußerlich erkennbare Schäden an den Sendungen sind durch den Ablieferer der Sendung sofort in geeigneter Weise bescheinigen zu lassen. Die Beförderungsunternehmen sind hierzu verpflichtet. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden, Mängeln oder Gewichtsminderungen am Inhalt, die sich zeigen, ist sofort mit dem weiteren Auspacken aufzuhören. Das Transportunternehmen ist umgehend schriftlich haftbar zu machen und zur Feststellung des Schadens aufzufordern. In allen Fällen sind Ware und Verpackung bis zur Aufnahme des Tatbestandes durch den Beauftragten des Transportunternehmens in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich bei der Entdeckung des Schadens befinden.

9. Haftung

Die Firma Heilos GmbH haftet uneingeschränkt für Pflichtverletzungen der Firma Heilos GmbH oder deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Wird eine nicht wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt, beschränkt sich die Haftung der Firma Heilos GmbH auf den vorhersehbaren Schaden, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Vom Haftungsausschluss unberührt bleibt die Haftung der Firma Heilos GmbH wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Heilos GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Firma Heilos GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Datenspeicherung und Datenschutz

Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse. A. Gemäß Art. 6 TSGVO von der Firma Heilos GmbH erhoben und verarbeitet werden.  Die für die Vertragserfüllung von der Firma Heilos GmbH erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist  gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass nach Art. 6 I S. 1 lit.c  DSGVO aufgrund von steuer-und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) eine längeren Speicherung gilt oder der Kunde einer darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 I S. 1 lit.a DSGVO eingewilligt hat. 

Die gespeicherten persönlichen Daten werden von der Firma Heilos GmbH selbstverständlich vertraulich behandelt. Diese Daten werden nur an Dritte weitergegeben, wenn die Firma Heilos GmbH dazu durch Gesetz oder eine behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet wird oder dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung unserer Datenschutzerklärung, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung.

Zu dem wird darauf hingewiesen, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten des Kunden auf freiwilliger Basis erfolgt.Gemäß Art. 15 DSGVO ist der Kunde jederzeit berechtigt,die Firma heillos GmbH um Auskunftserteilung zu seinen persönlichen Daten zu ersuchen. Der Kunde kann gemäß Art. 16 und 17 DSGVO gegenüber der Firma Heilos GmbH die Berichtigung oder Löschung seiner Person bezogenen Daten verlangen und gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einlegen

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine nicht vorhergesehene Regelungslücke aufweist. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Mietbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Unsere Angeboten sind freibleibend. Mündliche Angebote sind unverbindlich.

1.2 Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. jeweils gültiger gesetzlichen Umsatzsteuer.

1.3 Da bei der Übergabe und Rückgabe des Geräts erstellte Protokoll legt den vertraglichen Zustand des Mietgegenstandes verbindlich fest.

1.4 Eine Abtretung der Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.

1.5 Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter erteilt seine vorherige schriftliche Zustimmung. 

1.6 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit bestrittenen oder nicht rechtkräftig festgelegten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

2. Mietzeit

2.1 Der Vermieter wird den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn bereitstellen. Auf Ersatz von Folgeschäden haften wir nur, wenn die Bereitstellung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Mitarbeiter unterbleibt und auch nur begrenzt auf das Fünffache des pro Verschuldungstag angefallenen Mietzinses.

2.2 Die Mietzeit wird einsatzbezogen vereinbart. Bei Mietzeitkürzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern keine Ersatzvermietung möglich ist. Einer Mietzeitverlängerung wird der Vermieter zustimmen, sofern die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

2.3 Mit der Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Mieter oder seinen Beauftragten geht sämtliche Gefahren aus dem Betrieb des Mietgegenstandes auf den Mieter über. Mit Unterzeichnung des Lieferscheins erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Vertragsgegenstandes an.

2.4 Der Vermieter haftet für den Ausfall des Mietgegenstandes nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

2.5 Sollte der Mietgegenstand witterungsbedingt oder wegen sonstiger vom Vermieter nicht zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten der Mieter.

2.6 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Tage oder vereinbarte Mietzeit dem Vermieter zurückzugeben. Das Mietzeitende wird auf dem Lieferschein unter Angabe des Tages und der Uhrzeit vermerkt,  Gefahrenübergang auf den Vermieter erfolgt erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und erneuter Gegenzeichnung des Lieferscheins.

2.7 Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat am Ort der Bereitstellung des Mietgegenstandes zu erfolgen, es sei denn, die vertragsschließenden Parteien vereinbaren schriftlich einen anderen Rückgabeort.

2.8 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.

2.9 Die Rücklieferung hat währen der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

3. Einsatzbedingungen

3.1 Bei Vermietung des Mietgegenstandes ohne Bedienungspersonal fällt es in den alleinigen Pflichtenkreis des Mieters, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften (U.V.V.) und den entsprechenden Bestimmungen der StVO vorgenommen wird.

3.2 Unsere Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, und zwar im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung. Untersagt ist der Einsatz als Hebekran, das Ziehen von Leitungen u.ä.

3.3 Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.

3.4 Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten.

3.5 Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten.

3.6 Bei Störungen oder Schäden am Mietgegenstand ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Gegebenenfalls ist das Gerät sofort stillzulegen.

Sofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung des Vertragsgegenstandes durch den Mieter beruht, ist der Vermieter berechtigt, für die vom Mieter verursachten Schäden am Mietgegenstand einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Feststellung der Schäden zu beauftragen. Die Kosten des Sachverständigen, der Schadensbehebung sowie der Ausfallzeit der Mietsache trägt der Mieter.

3.7 Bei LKW-Selbstfahrerbühnen ist im Falle eines Verkehrsunfalls in jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für eventuelle Regressansprüche Dritter direkt.

4. Unterhaltspflichten

4.1 Der Mieter ist verpflichtet
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstands auf seine Kosten durchzuführen.
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

4.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch eine Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

4.3. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter der unter Punkt 4.1 und 4.2 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachkommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe der Instandsetzung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Arbeiten.

4.4 Der Umfang der vom Vermieter festgestellten Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

4.5 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung währen der normales Geschäftszeiten nicht unverzüglich und andernfalls sowie bei sonstigen Mängel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beantragten worden sind.

5. Gewährleistungen, Haftung und Versicherungsschutz

Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes:

5.1. Jeder Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen: auf jeden Fall haften wir, wenn uns der Mieter Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachweist. Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Vertragsgegenstand Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

5.2 Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstanden Schäden am Vertragsgegenstand sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen die Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus dem StVG an den Mieter ab. Wir bemühen uns zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten; es entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche.

Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrer wie für das eigene.

Werden anteilige Kosten für Maschinenversicherung berechnet, so ist der Vertragsgegenstandes gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren Geräten (ABMG) versichert. Selbstbeteiligung siehe Mietvertrag. Nicht versichert sind Beschädigungen an Reifen sowie Verschmutzungen jeglicher Art.

5.3 Ist dem Mieter die Erfüllung der Rückgabepflicht unmöglich, so hat er den Wiederbeschaffungswert des Gerätes an den Vermieter zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Mieter für die Zeit der Wiederbeschaffung den anfallenden Mietzins weitern dem Vermieter zu leisten.

5.4 Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im übrigen trägt der Mieter die Haftung.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Der vereinbarte Mietzins ist vom Zeitpunkt der Übergabe des Vertragsgegenstandes laut Übergabeprotokoll zu zahlen. Jeder angefangene Tag wird voll berechnet.

6.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Mietpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto kostenfrei an die angegebene Zahlstelle des Vermieters zu zahlen.

Bei Nichtzahlung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels kommt der Mieter in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung seitens des Vermieters bedarf. Der Vermieter ist berechtigt, ab Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, soweit er nicht höhere Verzugszinsen nachweisen kann.

6.3 Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Fahrzeuges eine angemessen Vorschusszahlung bzw. Kaution zu verlangen. Sollte die vereinbarte Mietzeit mehr als 3 Tage betragen, sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

6.4 Für den Fall des Eintritts einer Vermögensverschlechterung beim Mieter, Antragstellung auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, endet der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung. Wir sind für diesen Fall auch ohne Zustimmung des Mieters zur sofortigen Rückholung des Vertragsgegenstandes berechtigt.

6.5 Wenn der Mieter trotz Bereitstellung des Vertragsgegenstandes diesen nicht in Gebrauch nimmt, sind wir anstelle der Geltendmachung des Mietzinsanspruches berechtigt, wahlweise eine Pauschale von 25 % des vereinbarten Gesamtmietzinses zu berechnen, und zwar auch dann, wenn wir den Vertragsgegenstand anderweitig weitervermieten können.

6.6 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag des Gerät verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Die Abtretung ist auf Verlangen offenzulegen.

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsanwendung

7.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters.

7.2 Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Mietvertrag ergebenen Streitigkeiten ist das für den Geschäftssitz des Vermieters örtlich und sachlich zuständige Gericht. Dies gilt auch für Scheckprozesse.

7.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8. Teilunwirksamkeit

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

 

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